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VdRBw - Aschaffenburg 
  
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
Kreisgruppe Aschaffenburg
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 Satzung 


Satzung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.

In der Fassung vom 24. November 2007

Artikel 1 Rechtsform, Name, Sitz

(01) Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein.
(02) Er führt den Namen „Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“ (VdRBw/Reservistenverband).
(03) Werden in dieser Satzung sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie z. B. „Reservist“, verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(04) Sein Sitz ist Bonn.

Artikel 2 Selbstverständnis und Zweck

(01) Der Verband vertritt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und steht zu deren internationalen Verpflichtungen.
(02) Der Verband ist die Vereinigung der Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und überparteilich. Er wirkt im Auftrag des Deutschen Bundestages als besonders beauftragter Träger der freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr. Er spricht für alle Reservisten der Bundeswehr und vertritt deren Interessen. Er ist Mittler für die Bundeswehr in der Gesellschaft.
(03) Der Verband leistet seinen nationalen und internationalen Beitrag zur Friedenssicherung in Freiheit.
(04) Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes innerhalb und außerhalb ihres Verbandes.
(05) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er fördert allgemein das demokratische Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die Völkerverständigung, Bildung und Erziehung und den Sport sowie die Reservistenbetreuung.
(06) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- umfassende Vertretung der Interessen der Reservisten und der ehemaligen Soldaten derBundeswehr;
- flächendeckende und lebenslange Betreuung der Reservisten der Bundeswehr;
- Mittlerfunktion für die Bundeswehr in der Gesellschaft;
- Wecken und Erhalten des Sicherheitsinteresses und Schärfen des Sicherheitsbewusstseins in der Gesellschaft;
- Darstellung und Förderung der Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland und deren sicherheitspolitischen Bündnisse und Organisationen;
- staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung;
- Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren Reservisten;
- Teilnahme an sicherheitspolitischen Veranstaltungen auf internationaler Ebene;
- Beitrag zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Reservisten für militärische Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit und im Rahmen des Auftrags der Bundeswehr;
- Organisation und Durchführung von Schießsport, auch im internationalen Rahmen;
- Angebot von Sportveranstaltungen und Eröffnung von Möglichkeit der Abnahme entsprechende Leistungsnachweise;
- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing;
- Beratung der ausscheidenden Soldaten;
- Publikationen;
- die Unterstützung der Bundeswehr.
(07) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3 Mitgliedschaft

(01) Ordentliche Mitglieder können Reservisten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr werden.
(02) Außerordentliche Mitglieder können aktive Soldaten der Bundeswehr sowie Reservisten und aktive Soldaten der verbündeten Streitkräfte werden.
(03) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verband uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele oder materiell unterstützt. Einzelheiten bestimmt die Ordnung über fördernde Mitglieder.
(04) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Sie wird durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme erworben.
(05) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch das Präsidium verliehen. Näheres bestimmt die Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen.
(06) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(07) Der Austritt erfolgt durch eine an eine Geschäftsstelle des Verbandes gerichtete schriftliche Erklärung, deren Zugang nachzuweisen ist. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Austrittserklärungen mit sofortiger Wirkung können von den Landesvorständen angenommen werden. Der Beschluss ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(08) Gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, falls das Mitglied der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwider handelt und dadurch das Verbandsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Die Ordnungsmaßnahmen sind
1. der Verweis,
2. der Verlust von Ehrungen oder Auszeichnungen des Verbandes,
3. der Entzug von Mandaten und/oder des passiven Wahlrechts im Verband für die Dauer von bis zu fünf Jahren, und
4. der Ausschluss aus dem Verband.
Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens ist der jeweilige Landesvorstand. Das zuständige Landesschiedsgericht entscheidet über Ordnungsmaßnahmen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Bundesschiedsgericht zulässig. Soweit sich Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums, die Bundesrevisoren oder die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts richten sollen, ist für die Einleitung des Verfahrens das erweiterte Präsidium und für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen das Bundesschiedsgericht zuständig. Soweit der Landesvorstand oder das erweiterte Präsidium die Einleitung eines Verfahrens ablehnen, ist die Beschwerde zum zuständigen Schiedsgericht gegeben, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist.Ordnungsmaßnahmen sind dem Mitglied schriftlich durch das zuständige Schiedsgericht bekannt zu geben. Das zuständige Schiedsgericht kann auf Antrag des jeweiligen Landesvorstandes bzw. des Erweiterten Präsidiums anordnen, dass einstweilig die Mandate, das passive Wahlrecht oder die Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ruhen.
Entscheidungen nach Nr. 3 führen zum Ruhen des Mandats und/oder des passiven Wahlrechts.
Entscheidungen nach Nr. 4 führen zum Ruhen der Mitgliedschaft.
Ausnahmen kann das Bundesschiedsgericht auf Antrag zulassen.
Das Nähere regelt die Verfahrens- und Schiedsordnung.
(09) Ein Mitglied kann darüber hinaus ausgeschlossen werden,
1. falls die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben, oder
2. falls das Mitglied seinen fälligen Mitgliedsbeitrag, auch nachdem das Mitglied gemäß der Finanzordnung gemahnt worden ist, nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft lebt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wieder auf, falls der geschuldete Betrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss gezahlt wird.

Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(01) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, Kameradschaft zu pflegen, den Verband bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten.
(02) Alle Mitglieder können an öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, ebenso an gemeinsamen Veranstaltungen der Bundeswehr. Sie haben im Rahmen der Satzung ein Recht auf Betreuung durch den Verband.
(03) Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das passive Wahlrecht als Kassenwarte und als Schriftführer bis zur Landesebene. Näheres bestimmt die Wahl- und Delegiertenordnung.
(04) Alle Mitglieder sind der Verfahrens- und Schiedsordnung unterworfen.

Artikel 5 Mitgliedsbeitrag

(01) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Beitragsanteils für die Aufgaben auf Bundesebene beschließt die Bundesdelegiertenversammlung.
(02) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Beiträge werden nicht erstattet. Näheres regelt die Finanzordnung.

Artikel 6 Verbandsorganisation

Der Verband gliedert sich in Landesgruppen und deren Untergliederungen. Näheres bestimmt die Organisationsordnung. Wahlen regelt die Wahl- und Delegiertenordnung.

Artikel 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
1. die Bundesdelegiertenversammlung
2. das Erweiterte Präsidium
3. das Präsidium.

Artikel 8 Bundesdelegiertenversammlung

(01) Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus den nach der Wahl- und Delegiertenordnung gewählten Delegierten und den Delegierten kraft Amtes. Mindestens zwei Drittel der Delegierten müssen gewählt sein. Delegierte kraft Amtes sind die Mitglieder des Präsidiums, die Landesvorsitzenden und die Bundesrevisoren.
(02) Ist ein Landesvorsitzender verhindert, ist jeweils ein gewähltes Landesvorstandsmitglied Delegierter kraft Amtes. Ist ein Bundesrevisor verhindert, ist einer seiner gewählten Vertreter Delegierter kraft Amtes.
(03) Eine Bundesdelegiertenversammlung findet in jedem vierten Kalenderjahr statt. Das Jahr, in dem die letzte Bundesdelegiertenversammlung stattgefunden hat, wird dabei nicht mitgezählt. Die Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit mindestens zweimonatiger Frist unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung von Ersatzdelegierten und ihre Unterrichtung über vorliebende Anträge sind an Form und Frist nicht gebunden.
(04) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung muss mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Wahl des Versammlungsleiters und seiner beiden Beisitzer
2. Beschlussfassung über die Tagesordnung
3. Berichte der Mitglieder des Präsidiums
4. Bericht des Bundesgeschäftsführers
5. Bericht der Bundesrevisoren
6. Aussprache über die Berichte
7. Entlastung des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums
8. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
9. Wahl des Präsidiums
10. Wahl der beiden Bundesrevisoren und ihrer Vertreter
11. Wahl der drei Bundesschiedsrichter und ihre Vertreter
(05) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Delegierten sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann das Präsidium noch auf denselben Tag eine neue Bundesdelegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur ursprünglich einberufenen Delegiertenversammlung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(06) Antragsberechtigt sind nur die Delegierten. Ihre Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Bundesdelegiertenversammlung der Bundesgeschäftsstelle schriftlich und mit Begründung vorliegen. Verspätet gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn die Delegierten mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
(07) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten.
(08) Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen nicht mitgezählt.
(09) Der Versammlungsleiter bestimmt einen der beiden Beisitzer zum Protokollführer. Über jede Bundesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat mindestens Beginn und Ende der Bundesdelegiertenversammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse im Wortlaut einschließlich der Ergebnisse der Abstimmungen hierzu zu enthalten. Die Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung mit der Tagesordnung ist der Niederschrift beizufügen.
(10) Das Wahlverfahren regelt die Wahl- und Delegiertenordnung.
(11) Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn eine Bundesdelegiertenversammlung oder ein Viertel der Mitglieder des Verbandes aus mindestens drei Landesgruppen diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ebenso kann das Präsidium oder das Erweiterte Präsidium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung beschließen.
(12) Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung sind den Delegierten schriftlich mit der Einberufung der Versammlung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist bekannt zu geben. Die außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Artikel 9 Erweitertes Präsidium

(01) Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der Landesgruppen. Es ist das höchste Gremium des Verbandes zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Präsidenten, bei dessen Vertretung ein Vizepräsident.
(02) Sollte ein Landesvorsitzender verhindert sein, wird er durch ein Mitglied seines Landesvorstandes vertreten.
(03) Das Erweiterte Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums mitzuteilen.
(04) Das Erweiterte Präsidium ist mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr zu Sitzungen einzuberufen; es ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt.
(05) Das Erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
(06) Dem Erweiterten Präsidium sind der Zustandsbericht, der Wirtschaftsplan bezogen auf die Eigenmittel des gesamten Verbandes und die jährliche Weisung zur Billigung vorzulegen. Es hat die Inspizierungsberichte auszuwerten. Das Erweiterte Präsidium bereitet Änderungen der Satzung vor. Es beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Richtlinien der Verbandsarbeit sowie in der Satzung vorgesehenen und sonstige erforderlich werdenden Ordnungen. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind für das Erweiterte Präsidium bindend.

Artikel 10 Präsidium

(01) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten, mindestens sechs Vizepräsidenten und dem Bundesschatzmeister. Es führt den Verband in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen dieser Satzung sowie der Entschließungen und Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Es erlässt die grundsätzlichen Weisungen und beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit sowie die in der Satzung vorgesehenen und sonstige erforderlich werdenden Ordnungen und stellt das Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium her. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind für das Präsidium bindend.
(02) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln, die gleichberechtigten Vizepräsidenten unter Zuordnung der Aufgabenbereiche
- Betreuung,
- Information und Kommunikation,
- Internationale Zusammenarbeit,
- Qualifizierung der Reservisten und Förderung der militärischen Fähigkeiten,
- Sicherheitspolitische Bildung,
- Verbandspolitik,
- Wirtschaft und Berufsleben,
der Bundesschatzmeister für das
- Finanzwesen
gewählt.
(03) Die Mitglieder des Präsidiums übernehmen den Vorsitz in Ausschüssen ihrer Aufgabenbereiche. Die Vertretung des Verbandes gegenüber den Teilstreitkräften/Organisationsbereichen der Bundeswehr wird sichergestellt durch vom Präsidium bestellte Mitglieder des Erweiterten Präsidiums.
(04) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Präsidenten, ist oberster Repräsentant des Verbandes und führt diesen.
(05) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Präsidiums mitzuteilen.
(06) Das Präsidium bleibt bis zur Verpflichtung eines neugewählten Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(07) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten durch das verbleibende Erweiterte Präsidium für den Rest der Amtszeit nachzuwählen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der verbliebenen Mitglieder des Erweiterten Präsidiums anwesend ist. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
(08) Bei vorzeitigem Ausscheiden des gesamten Präsidiums übernimmt das restliche Erweiterte Präsidium bis zur Nach- oder Neuwahl die Geschäfte des Präsidiums. Dazu sind dessen Mitglieder durch den dienstältesten Landesvorsitzenden unverzüglich einzuberufen.
(09) Diese Regelungen gelten nur für die Struktur und die Zusammensetzung des Präsidiums und nicht für die Vorstände der Untergliederungen.

Artikel 11 Vertretung des Verbandes

(01) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium.
(02) Der Verband wird durch den Präsidenten und den Stellvertreter des Präsidenten oder ein weiteres Mitglied des Präsidiums gemeinsam vertreten. Sie sind berechtigt, Vollmachten zu erteilen.
(03) Scheidet das Präsidium aus, bestimmen die verbliebenen Mitglieder des Erweiterten Präsidiums bis zur Wahl eines neuen Präsidiums den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser vertritt den Verband nach außen.

Artikel 12 Hauptamtlich Beschäftigte des Verbandes

(01) Der Verband unterhält eine Bundesgeschäftsstelle und weitere Geschäftsstellen, die von einem Bundesgeschäftsführer geleitet werden. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
(02) Der Bundesgeschäftsführer ist zu den Sitzungen des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums sowie im jeweiligen schriftlichen Beschlussverfahren mit beratender Stimme zuzuziehen. In Fragen der Geschäfts- und Haushaltsführung hat er volles Stimmrecht.
(03) Der Bundesgeschäftsführer wird im Benehmen mit dem Erweiterten Präsidium durch das Präsidium eingestellt.
(04) Der einem Verbandsbereich zugeordnete Geschäftsführer wird mit Einwilligung der betroffenen Landesvorstände durch das Präsidium eingestellt.
(05) Der einem Landesvorstand zugeordnete Geschäftsführer wird mit Einwilligung des betroffenen Landesvorstandes durch das Präsidium eingestellt.
(06) Die hauptamtlichen Mitarbeiter und die ehrenamtlichen Mandatsträger sind in der Auftragserfüllung des Verbandes, insbesondere auf ihrer Verbandsebene, zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Näheres regelt die Geschäfts- und Organisationsordnung für die Geschäftsstellen des Verbandes.

Artikel 13 Justitiar

(01) Der Justitiar berät die Verbandsorgane und die Landesvorstände in Rechtsfragen. Er wird vom Präsidium ernannt.
(02) Der Justitiar wird zu den Sitzungen des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums sowie im jeweiligen schriftlichen Beschlussverfahren mit beratender Stimme zugezogen.

Artikel 14 Bundesrevisoren

(01) Die Bundesrevisoren dürfen nicht dem Präsidium und dem Erweiterten Präsidium angehören oder in der vorhergegangenen Wahlperiode angehört haben. Sie sind allein der Bundesdelegiertenversammlung verantwortlich. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
(02) Zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen sind alle Prüfungsberichte dem Erweiterten Präsidium vorzulegen.

Artikel 15 Schiedsordnung und Schiedsgerichte

(01) Der Verband gibt sich eine Verfahrens- und Schiedsordnung. Sie dient der Beilegung verbandsinterner Streitfälle und der Auslegung der Satzung und deren Folgeordnungen. Hierzu werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(02) Der Schiedsweg ist auszuschöpfen, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.

Artikel 16 Satzungsänderungen

(01) Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung erfolgen.
(02) Jeder satzungsändernde, auch zweckändernde Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.

Artikel 17 Auflösung

(01) Eine Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Präsidium einberufen worden ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
(02) Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung kann vom erweiterten Präsidium oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Verbandsmitglieder beim Präsidium gestellt oder von diesem selbst beschlossen werden.
(03) Diese außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.
(04) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zu gleichenTeilen dem ‘Bundeswehrsozialwerk’ und dem ‘Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge’ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Artikel 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(01) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(02) Auf allen Verbandsebenen ist jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 19 Inkrafttreten

(01) Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
(02) Diese Satzung wurde durch die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung am 24. November 2007 in Kassel beschlossen und setzt die Satzung in der Fassung vom 25. Oktober 2003 außer Kraft.


Letzte Änderung am: Donnerstag den 29. November 2007


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