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VdRBw - Aschaffenburg
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| | Aufbewahrungskonzept BayernDie neuen Aufbewahrungsregelungen sind ein Kernpunkt des neuen Waffengesetzes.Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Luftdruckwaffen für Sportschützen) reicht ein festes abgeschlossenes Behältnis. Drüber hinaus kann in Einzelfällen, wie z.B. die sichere Aufbewahrung von Blankwaffen auch andere vergleichbar sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zugelassen werden. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Luftdruckwaffen für Sportschützen) reicht ein festes abgeschlossenes Behältnis. Drüber hinaus kann in Einzelfällen, wie z.B. die sichere Aufbewahrung von Blankwaffen auch andere vergleichbar sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zugelassen werden. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen. Auch hier bleibt es im Ergebnis dabei, dass ein festes verschlossenes Behältnis ausreichend ist. Nach § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Ein festes verschlossenes Behältnis wird von Bayern (Vollzugshinweise) als gleichwertig angesehen. Ein verschlossener Holzschrank reicht hier also aus. Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus. Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit. Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich. Bis zu fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen können in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden. Für mehr als fünf erlaubnisfpflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung. Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992 erfolgen. Das System ist wie erlaubnispflichtigen Langwaffen zu sehen; also bis 10 Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Überschreitet das Gewicht des Sicherheitsbehältnisses B nach VDMA 24992 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss über einem vergleichbaren Gewicht erhöht sich die Anzahl der aufzubewahrenden erlaubnispflichtigen Kurzwaffen auf zehn. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 möglich. Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht. Diese Sicherheitsbehältnisse werden bereits jetzt häufig von Jägern benutzt. Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Muniton in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis. Eine dauerhafte Aufbewahrung von Lang- oder Kurzwaffen in Jagdhütten, die nicht dauerhaft bewohnt werden, sollte der absolute Ausnahmefall sein. Nachdem hier zahlreiche Fallgestaltungen denkbar sind, kann dieser Art der Aufbewahrung nur unter Einschaltung der Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen im Wege der Einzelfallprüfung erfolgen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind allerdings die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen noch nicht in der Lage, entsprechende Beratungen durchzuführen. Es wird daher auch weiterhin empfohlen, bei entsprechenden Anfragen die vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 4 festgelegte Frist (31. August 2003), wie in den bayerischen Vollzugshinweisen angesprochen, großzügig zu verlängern. Letzte Änderung am: Donnerstag den 06. Januar 2005 |
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